Bushido ist es, welcher nun auch ‘n Stückchen vom Abmahnkuchen abhaben möchte. Deshalb lässt er fleißig Papier verschicken, auf dass sich hoffentlich ein paar Dumme finden. Freilich kreisen ebenfalls längst schon massenhaft Schmeißfliegen über den gesamten virtuellen Google-Planeten. Die Message der vermeintlichen Fachanwälte ist indes stets dieselbe:
Lieber Abgemahnter, Du hast eine Abmahnung erhalten, eine Abmahnung, welche von einer Rechtsanwaltskanzlei verschickt worden ist. Auf keinen Fall darfst Du Kontakt mit den Abmahnern aufnehmen und schon gar nicht darfst Du die von den Abmahnern beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen und zurücksenden.
Aber, lieber Abgemahnter, ebenso wenig ist es ratsam, die Angelegenheit auf die leichte Schulter zu nehmen. Klar, bei den Abmahnern handelt es sich um Abzocker, keine Frage, aber das sind krass schlimme Finger und die sind in Sachen Böswilligkeit nicht zu unterschätzen. Obendrein unterstützt das ein und andere Gericht diese miese Masche. Von wegen “Im Namen des Volkes”, es ist ein Unrechtssystem. Um auf den Punkt zu kommen: Lieber Abgemahnter, lassen Sie sich beraten oder mit anderen Worten, werfen Sie einem Rechtsanwalt, mir, ähm, Ihrer freien Wahl versteht sich, viel Geld in den Rachen, damit dieser irgend welche Textbausteine durch die Republik schickt.
Im Klartext, die Methoden der Abmahner und die der Abgemahnten gleichen sich mehr und mehr an, lediglich die Absender, Adressaten und Eckpunkte ändern sich geringfügig. Sei’s d’rum. Das aktuelle Schreiben kommt aus Linden. Linden ist ‘n Kaff in der Nähe von Wetzlar. Bei der nächstgrößeren Stadt dürfte es sich wohl um Frankfurt am Main handeln.
WIRTSCHAFTSPRÜFER · STEUERBERATER · RECHTSANWÄLTE
Dr. Heiner Binhardt · Rechtsanwalt
Stefan Fiedler · Rechtsanwalt
Christian Koch · Rechtsanwalt
Mirko Lenz · Rechtsanwalt
Achim Zerbe · Rechtsanwalt
Ralph Rixen · Dipl.-Kfm. · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Jürgen Wasserheß · Dipl.-Betriebsw. (FH) · Steuerberater
Konrad-Adenauer-Straße 16
D-35440 Linden
Telefon: + 49 (0) 6403 – 96 918 11
Telefax: + 49 (0) 6403 – 96 918 12
E-Mail: service@bfr- kanzlei.de
URL: www.bfr-kanzlei.de
Linden, 11.02.2010
09-0***-****-*
Abmahnung
___________________________________________________Sehr geehrte Frau […],
in der vorgenannten Angelegenheit zeigen wir ausweislich der beigefügten Vollmacht an, dass uns Herr Anis Mohamed Ferchichi, Künstlername “Bushido”, D-12279 Berlin, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine unter der Zuhilfenahme Ihres Internetanschlusses begangene Verletzung von Leistungsschutz- und Urheberrechten an nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Tonaufnahmen / Musikwerken.
1.) Es konnte festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert werden, dass von Ihrem Internetanschluss aus im Rahmen eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes (auch “Internet-Tauschbörse” genannt) im Internet für andere Nutzer das Folgende zum Download angeboten wurde:
Datum: 28.11.2009
Zeit: 18: **:**
Upload: German_TOP100_Single_Charts_23_11_2009_MiNiSTRY
IP-Adresse: 87. ***.***.***
Original-Titel: Bushido (feat. Karel Gott): Für immer jung auf: German Top 100 Single Charts2.) Unser Mandant ist unter anderem Interpret, Inhaber der exklusiven Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG), sowie (Mit-)Urheber hinsichtlich der unter seinem Künstlernamen veröffentlichten Tonaufnahme / Musikwerke. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung dieser Rechte unseres Mandanten dar. Das Anbieten von nach dem UrhG geschützten Tonaufnahmen / Musikwerken für andere zum Download im Internet (sog. Upload) ist eine öffentliche Zugänglichmachung und steht nach §§ 19 a, 78, 85 UrhG ausschließlich den Inhabern der jeweiligen Rechte zu. Dies betrifft auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien solcher Tonaufnahmen / Musikwerke. Auch diese dürfen nach § 53 Absatz 6 Satz 1 UrhG ohne die Einwilligung der Rechteinhaber weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Unser Mandant hat daher gegen Sie nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung Ihres rechtswidrigen Handelns, zumal er an der Auswertung der von Ihnen rechtswidrig angebotenen Tonaufnahme / Musikwerke wirtschaftlich beteiligt ist.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass unser Mandant Inhaber der Wortmarken “Bushido“, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Nummern 30428333 und 30713521, ist. Dritte dürfen deshalb nach § 14 MarkenG im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung “Bushido” nicht zum Anbieten von Tonaufnahmen im Internet ohne Genehmigung unseres Mandanten verwenden.
3.) Aufgrund der vorgenannten Rechtsverletzung wurde auf Antrag unseres Mandanten durch die in der Anlage in Kopie beigefügte Entscheidung des zuständigen Landgerichts dem Internet-Provider, der aus der Ihrem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse zu entnehmen ist, gestattet, unserem Mandanten Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erteilen, § 101 Abs. 9 UrhG. Nach der daraufhin erfolgten Auskunft des Internet-Providers ist der ermittelte Internetanschluss auf Ihren Namen angemeldet.
4.) Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Berichterstattung in den Medien jedem Inhaber eines Internetanschlusses bekannt ist, dass über sog. “Tauschbörsen” im Internet ohne Zustimmung der Rechteinhaber Tonaufnahmen / Musikwerke zum Download angeboten und damit Leistungsschutz- und Urheberrechte verletzt werden. Auch ist selbstverständlich, dass bspw. ein aktuell entgeltlich angebotenes Musikalbum nicht legal zur gleichen Zeit kostenfrei angeboten werden darf. Als Anschlussinhaber haben Sie deshalb Vorsorge zu tragen, dass ihr Internetanschluss weder von ihnen selbst, noch von Dritten, zu entsprechenden Rechtsverletzungen genutzt wird. Unterbleiben derartige Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen des Internetanschlusses, ist auch derjenige, der seinen Internetanschluss einem Dritten überlässt, neben diesem Dritten selbst, im Rahmen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. BGH vom 11.03.2004 (Az.: I ZR 304/01); BGH vom 10.04.2008 (Az.: I ZR 227/05); BGH vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06); BGH vom 11.01.2005 (Az.: I ZR 163/02) m.w.N. zur Adäquanz; OLG Düsseldorf vom 27.12.2007 (Az.: I-20 W 157/07); OLG Köln vom 08.05.2007 (Az.: 6 U 244/06); LG Hamburg vom 26.07.2006 (Az. 308 O 407/06); LG Leipzig vom 08.02.2008 (Az.: 5 O 383/08); zum Mindestumfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen/Prüfungspflichten in der Rechtsprechung vgl. OLG Frankfurt vom 20.12.2007 (Az.: 11 W 58/07); LG Mannheim vom 29.09.2006 (Az.: 7 O 62/06 und 7 O 76/06); LG München I vom 04.10.2007 (Az.: 7 O 282/07)).
5.) Demgemäß fordern wir Sie auf, Ihr rechtswidriges Verhalten zu unterlassen und Auskunft zu erteilen, über die Herkunft der angebotenen Tonaufnahme / Musikwerke, d.h. über Namen und Anschrift des Lieferanten und etwaiger anderer Vorbesitzer, sowie über den Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung und die Anzahl der durch Dritte erfolgten Downloads. Diese Auskunft ist erforderlich, damit etwaige Schadensersatzansprüche berechnet und weitere Rechtsverletzungen wirksam verhindert werden können.
6.) Aufgrund Ihres rechtswidrigen Verhaltens steht unserem Mandanten bei Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit zudem ein Schadensersatzanspruch zu. Die Rechtsprechung hat dabei festgestellt, dass der Schaden nicht nur in dem Werk des Vervielfältigungsstücks der nach dem UrhG geschützten Tonaufnahme / Musikwerke liegt, das rechtmäßig hätte gekauft werden müssen, sondern auch im Wert der gegenüber dem Rechteinhaber ersparten Lizenzgebühr. Diesbezüglich sind gegenüber dem Rechteinhaber zumindest die für die konkret aufgrund Ihres Angebotes erfolgten rechtswidrigen kostenlosen Downloads Dritter zu zahlenden Lizenzgebühren erspart worden, wobei weitere Schadenspositionen und eine exakte Schadenshöhe erst nach vollständiger Auskunftserteilung benannt und beziffert werden können.
Gemäß § 102a UrhG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB sind Sie im Übrigen zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auch dann verpflichtet, wenn Sie in einem Gerichtsverfahren einwenden könnten, die Verletzung der Rechte unseres Mandanten nicht schuldhaft, d.h. weder vorsätzlich noch fahrlässig, begangen zu haben, gleichwohl durch die Rechtsverletzung aber etwas erlangt haben. Auch in diesem Fall hätte unser Mandant einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der angemessenen Lizenzgebühren.
7.) Unter anderem durch unsere Inanspruchnahme, die Kosten der Beweissicherung, das vorgelagerte gerichtliche Anordnungsverfahren sowie die Auskunft des Internet-Providers sind unserem Mandanten zudem Aufwendungen entstanden, zu deren Ersatz Sie gemäß § 97a Abs. 1 UrhG verpflichtet sind.
In dem Falle, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung über die vorliegende Angelegenheit erforderlich wird, würden sich die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den dort niedergelegten gesetzlichen Gebührentatbeständen bemessen, wobei in entsprechenden Fällen bereits bei einem einzigen Musikwerk / Tonaufnahme von einem Streitwert von mindestens € 6.000,00 ausgegangen werden kann (vgl. etwa LG Hamburg vom 09.08.2007 (Az.: 308 O 273/07); LG Köln vom 18.07.2007 (Az.: 28 O 480/06) und LG Leipzig vom 08.02.2008 (Az.: 05 O 383/08)).
8.) Unser Mandant hat uns zur zügigen Beendigung der Angelegenheit beauftragt, Ihnen das folgende Angebot zur einvernehmlichen Regelung seiner Ansprüche aus der dieser Abmahnung zugrunde liegenden Rechtsverletzung zu unterbreiten:
a.) Die unter Ziffer 1.) benannte Datei wird unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsenbenutzer freigegebenen Ordner Ihres Computers entfernt.
b.) Bis spätestens zum
22.02.2010
wird die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung an unsere Kanzlei zurückgesendet. Dies ist zur Fristwahrung auch vorab per Telefax (06403-9691812) oder per E-Mail (service@brf-kanzlei.de) möglich. Diese Frist kann wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht verlängert werden.
c.) Ein Vergleichsbetrag in Höhe von
€ 350,00
wird innerhalb der vorgenannten Frist unter Angabe des Aktenzeichens (09-0***-****-*, […] auf folgendes Konto unserer Kanzlei eingezahlt:
Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe
Commerzbank Gießen, Kt-Nr: 200033901, BLZ 513 400 13Unser Mandant ist durch diese Abmahnung bestrebt, darzustellen, dass Ihr Verhalten rechtswidrig ist und dass dieses unterlassen werden muss. Sollte die vorgenannte Frist ohne Annahme des Vergleichsangebots oder die anderweitige Erfüllung der Ansprüche unseres Mandanten, insbesondere ohne die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung, ablaufen, werden wir unserem Mandanten anraten müssen, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Soweit Sie die unter Ziffer 1.) benannte Datei unverzüglich von dem zum Download für andere Tauschbörsenbenutzer freigegebenen Ordner Ihres Computers entfernt haben, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung vollständig unterzeichnet fristgerecht an uns übermittelt wird und eine fristgerechte Zahlung des Vergleichsbetrages von € 350,00 erfolgt, ist die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht hinsichtlich der verletzten Rechte unseres Mandanten erledigt. Gegebenenfalls bestehende Fragen, können Sie gerne telefonisch unter der Rufnummer 06403-9691811 an uns stellen.
Mit freundlichen Grüßen
[Handzeichen mit blauem Kuli]
RechtsanwaltAnlagen: Strafbewehrte Unterlassungserklärung / Vollmacht / Beschluss
Yup, seitenweise Getexte, gähnend langweilig. Anbei findet sich eben die Unterlassungserklärung, mit der sich der Unterzeichnende “bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 (in Worten: fünftausendeins Euro) für jeden Fall der Zuwiderhandlung” u.a. verpflichtet, es zu unterlassen den oben erwähnten Titel in P2P-Systemen zum Runterladen anzubieten.
Aus der ebenfalls beiliegenden mit Datum vom 07.08.2009 abgegebenen Vollmacht geht nichts Neues hervor. Neh, den Herrn Anis Mohamed Ferchichi woll’ma sicher nicht in der Ritterstraße 11, 10969 Berlin, besuchen. Interessant, die gehen neben eBay- nun sogar schon gegen Rapidshare- und YouTube-User vor.
Ein letzter Blick auf den Gerichtsbeschluss vom 17.12.2009, den die Richter Dr. Dumke, Winhold und Dr. Lepa verbrochen haben und wir können dieses Schmierentheater abhaken. Wir schrieben also Bushido, dass er sich gerne ins Knie f#cken könne. Unsere Antwort tuckerte Samstag vorab durch’s Fax, gestern is’e bei seinen Rechtsverdrehern in der Post gewesen.
Apropos Urheberrecht, hat Bushido momentan nicht selbst ends Ärger, weil er sich den von ihm verlegten Dr#ck andauernd weltweit abkupfert bzw. zusammenklaut? Ich meine, so etwas ‘mal vernommen zu haben. Aber bitte, dies tangiert mich nicht. – Bushido, Du bist so lächerlich …
… damit ich och im Bilder bin, um was es sich hier überhaupt dreht, schaute ich gerade das Video und musste feststellen: Karel Gott ist grauenhaft.
Update 02.03.2010 13:12 Uhr
Antwort? Fehlanzeige. Nichts Anderes ham’wa erwartet. Aber macht nichts. Die Geschichte sollte sich hiermit eh erledigt haben:
⇒ Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
⇒ Bundesverfassungsgericht erklärt Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig


Also sollt ich garnicht darauf antworten oder bezahlen …
Denn ich hab so einen Zettel bekommn =//
2010-07-20 13:03 · Kommentar by dennio12