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Abmahnung durch Ra§ch | Antwortschreiben

Ronny Roger • Samstag, 9. Januar 2010 1701 Uhr • Category: Händel,Korrespondenz

Die Antwort unseres Rechtsanwaltes an Rasch war schon längst raus, bevor Rasch ihr automatisiertes Fließband-Erinnerungsschreiben rausschickten.

Zweites Schreiben

[Das Ding hat drei Seiten mit kleiner Schrift und wird wohl erst irgendwann die nächste Woche abgetippt.]

Update 13.01.2010 10:36 Uhr

Rechtsanwalt Q*********** · M***straße 7 · 10437 Berlin
An
Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6

20099 Hamburg
 

vorab per Fax: 040/24429720
1 von 4 Seiten

Berlin, den 09.12.2009
Aktenzeichen: M ****/09 ab

Universal Music ./. [...]
Ihr Zeichen:       09-***. *** MB
Ihr Schreiben vom 01.12.2009
 

Sehr geehrter Kollege Brüß,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau [...], mit ihrer anwaltlichen Vertretung und der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Ihr vorgenanntes Schreiben habe ich von meiner Mandantin erhalten. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage muss ich, so sehr ich Verständnis für die Schwierigkeiten und Probleme Ihrer Mandantin habe, die aus illegalen Nutzungen ihres Repertoires entstehen, das darin vorgebrachte Begehren zurückweisen.

Die übrigen Ausführungen und die anliegende Unterlassungserklärung sind daher rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

I. Die von Ihnen ermittelten Daten sind indes fehlerhaft. Insofern geht meine Mandantin davon aus, dass vorliegend, wie in einer Vielzahl anderer Fälle auch, ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers vorgelegen hat. Aus zahlreichen Beispielen in der Vergangenheit sind etwa erhebliche Fehler bei der angeblich beweiskräftigen Ermittlung von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren bekannt. Logischerweise entstehen in solchen Massenverfahren, bei denen viele Menschen beteiligt sind, Fehler, die sich oftmals in falschen oder falsch zugeordneten IP-Adressen äußern (LG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2007, Az: 17 O 243/07, AG Hamburg Altona, Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, LG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09).

Es wird bestritten, dass die Ermittlungsmethoden des von Ihnen beauftragten Dienstleistungsunternehmens generell geeignet sind, Urheberrechtsverletzungen einem Anschluss konkret zuzuordnen. Eine Tonaufnahme wird nämlich regelmäßig nicht an einem Stück von einem Anschluss herunter geladen. Vielmehr setzt sich eine Musikdatei aus vielen Bausteinen zusammen, die meist von verschiedenen Anschlüssen gleichzeitig herunter geladen werden, um den Download-Prozess zu beschleunigen. Die Summe dieser aus verschiedenen Quellen stammenden Bausteine ergibt dann schließlich die Lieddatei. Fehlerhafte Bausteine werden von den herunter ladenden Programmen automatisch aussortiert und entfernt. Gerade um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, benutzt aber ein Großteil von Tauschbörsennutzern modifizierte Versionen von Tauschprogrammen (sogenannte “Leecher-Mods”), die entweder gar keinen Upload zulassen oder ausschließlich fehlerhafte Bausteine versenden. Ein Nachweis des fehlerfreien und vollständigen Herunterladens wurde bislang nicht erbracht.

Die Identifikation der Datei, an der Sie meinen die Rechte zu haben, steht aus. Denn P2P-Programme sind manipulierbar und es ist nicht nachgewiesen, ob mit den Hash-Werten der vermeintlich herunter geladenen Dateibausteine eine Zuordnung zu denen der von Ihnen eruierten Datei überhaupt möglich ist. Auch weisen P2P-Programme Fehler auf, die zu Verwechslungen der IP-Adressen führen.

III. Meine Mandantin bestreitet, die in Streit befangenen Tonaufnahmen via Filesharing im Internet herunter geladen und sie gleichzeitig ihrerseits zum Herunterladen von ihrem Computer angeboten zu haben. Zum Tatzeitpunkt war sie nachweislich [nicht] zu Hause und hat auch ihren Computer nicht betrieben. Es mag sein, dass Dritte diese Aufnahmen in angezeigter Form vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht haben. Dies ist jedoch nicht durch meine Mandantin geschehen und auch nicht von ihr veranlasst oder gebilligt worden. Meine Mandantin wohnt in einem Mietshaus, in dem mehrere Parteien unter einem Dach wohnen.
Auch wenn jemand über den Internetzugang meiner Mandantin zum fraglichen Zeitpunkt online gewesen sein sollte, so hat sie nicht als Störer für die Handlungen Dritter einzustehen. Das WLAN-Netzwerk, um dass es sich bei dem Internetzugang meiner Mandantin handelt, ist durch WPA-Verschlüsselung gegen die Zugriffe Dritter geschützt. Damit hat sie alles Zumutbare getan, um potentielle Urheberrechtsverletzungen via ihres Anschlusses zu verhindern (so selbst nach Ansicht des LG Mannheim, MMR 2007, 537). Ohne konkreten Anlass, ist meine Mandantin ohnehin nicht gehalten, derartige Missbräuche durch Dritte zu verhindern (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 01.07.2008, 11 U 52/07). Insbesondere, da sie über einen sog. Flatrate-Zugang zum Internet verfügt, sind ihr mangels Einzelverbindungsnachweises keine unberechtigten Nutzungen des WLAN aufgefallen. Es würde vielmehr die gebotene Sorgfaltspflicht übersteigen, Nutzern privater WLAN eine Pflicht aufzuerlegen, permanent zu prüfen, ob unberechtigte Dritte einen WLAN-Anschluss nutzen; ganz unabhängig von der Frage, ob dazu technische Laien überhaupt in der Lage wären.

IV. Die mit dem Beschluss des Landgerichts Köln gesicherten und an Sie herausgegebenen Daten hätten nicht übermittelt werden dürfen. Für einen derartigen Beschluss bedarf es eines Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes, § 101 Abs. 1, 2, 9 UrhG. Hier wurde vorliegend das öffentliche Zugänglichmachen einer Tonaufnahme in Form eines Albums abgemahnt, ein gewerbliches Ausmaß ist darin nicht zu erkennen, sondern überschreitet den Wortsinn dieses Tatbestandsmerkmals (OLG Oldenburg, 1 W 76/08, Beschluss v. 01.12.2008; vgl. auch LG Frankenthal, Az. 6 O 60/09, Beschluss v. 06.03.2009). Gerade bei der Betrachtung der Norm im Lichte seiner Grundrechtsrelevanz darf dieses Merkmal in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht so ausgelegt werden, dass ein Anbieten zum Hochladen eines Albums als gewerbliches Ausmaß zu verstehen ist. Das Beweisverwertungsverbot gilt auch in zivilrechtlichen Verfahren (Zöller/Greger, ZPO, § 286, Rn. 15 a ff.).

V. Sofern hier Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, sei darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch nur gegen den eigentlichen Verletzer besteht. Selbst wenn meine Mandantin – was nicht der Fall ist – als Störer haften würde, so müsste sie keinesfalls für entstandene Schäden einstehen, denn der aus § 97 UrhG resultierende Schadensersatzanspruch richtet sich nur gegen den Verletzer. Im Übrigen fehlt jeglicher Berechtigungsansatz der als Grundlage für eine nachvollziehbare Aufschlüsselung dienen könnte.

VI. Schließlich sind auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bei vorliegendem Sachverhalt weder rechtmäßig noch angemessen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Erwirkung eines gerichtlichen Beschlusses darf dieses rechtswidrige Betreiben meiner Mandantin nicht als in ihrem Interesse liegendes Handeln in Rechnung gestellt werden. Zugleich wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechtsanwaltskosten von Ihrer Mandantschaft tatsächlich gezahlt wurden.

Zudem begrenzt § 97 a Abs. 2 UrhG den Ersatz der Aufwendungen auf € 100,00. Entgegen Ihrer Auffassung, handelt es sich bei dem vorgeworfenen Tatbestand um einen einfach gelagerten Fall einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Zum einen da die wortgleichen und in einem kurzen Zeitraum massenweise versandten Abmahnschreiben sich aus vorgefertigten Textbausteinen zusammensetzen. Zum anderen weil die Recherche der persönlichen Daten des Abzumahnenden mittels eines Beschlusses erfolgt der für eine große Zahl von IP-Adressen mittels automatisierter Abläufe abgefragt wird. Dies wird vorliegend schon aus den mittels einer gesonderten Anlage zum Beschluss aufgelisteter IP-Adressen ersichtlich. Die Versendung von Zehntausenden von Abmahnungen pro Jahr samt der vorangehenden anwaltlichen Bearbeitungen durch ein Dutzend Berufsträger erscheint nach hiesiger Kenntnis der menschlichen Kapazitäten unmöglich zu bewältigen, würde es sich nicht um einfach gelagerte Fälle i. S. d. § 97 a UrhG handelt.

VII. Die Zahlung des Pauschalabgeltungsbetrags wird daher, ebenso wie die Ansprüche Ihrer Mandantschaft auf Unterlassung und Schadenersatz, abgelehnt.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
 

Lenz Q***********

Rechtsanwalt

EinleitungAbgegebene Unterlassungserklärung

 

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