Mittwoch, der 13. Mai 2009 war’s gewesen, als ich das letzte Mal beim Sozialgericht in Berlin vorbeischaute. Grund meines Besuches war folgender, die Kurzfassung:
Bis zum 19. November 2007 war ich für ein Projekt befristet angestellt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde aufgrund der Ungewissheit, wie es mit dem Projekt weitergeht, beendet.
Ab dem 10. Dezember 2007 war ich erneut für das gleiche Projekt und bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Zwischen dem 19. November und 10. Dezember war ich logischerweise arbeitslos, beantragte jedoch erst am 4. Dezember Arbeitslosengeld, so dass ich ohnehin bereits über zwei Wochen verschenkte.
Die Vollpfosten von der Arbeitslosenverwaltung verweigerten mir jedoch für den kurzen Zeitraum das Arbeitslosengeld I und begründeten dies mit der erfundenen und erlogenen Behauptung, dass ich durchgehend beschäftigt gewesen sei.
Also musste ich mich wegen lächerlichen 150 Euro (Leistungsbetrag/Tag: 25,61) zwei Jahre lang mit den A#schlöchern aus der Charlottenstraße 87-90 aka Agentur für Arbeit Berlin Mitte herumschlagen oder anders ausgedrückt, die gerichtlichen Mühlen in der Invalidenstraße 52 mahlen in Zeitlupe.
Es war die übliche Geschichte. Nach einem Ablehnungsbescheid durch die Agentur für Arbeit erfolgte der Widerspruch meinerseits. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, woraufhin ich beim Sozialgericht klagte. Es gab insgesamt zwei Verhandlungen, welche jeweils keine zehn Minuten in Anspruch nahmen.
Chronologisch …
Erstellt am
04.12.2007 / 13:42 UhrVerantwortlich
B***, ElkeTyp
KundenreaktivierungBetreff
Reaktivierung in AV zum 04.12.2007Text
(kein Text erfasst)Quelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
04.12.2007 / 13:58 UhrVerantwortlich
B***, ElkeTyp
Empfang/EZ-VermerkBetreff
EZ/T111 Arbeitslosmeldung ALG WB *m.K*Text
*** Termin AS (Alg-WB [ab 04.12.2007], MIT Komplikationen, § 144, verspät. Meldg., 30 min, Termin wurde zum 07.12.2007, 09:30 Uhr, B13 vereinbart. [Q1: 31.12.2007!])
*
Persönliche Alo-Meldung am 04.12.07 zum 04.12.07 – Identität wurde geprüft; Kd. stellt sich dem AM ohne Einschränkungen zur Verfügung; WV an AV zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit./ Kein AP Teil 3 und TAV ausgehändigt, da die alo-keit nicht länger als 6 Monate unterbrochen wurde. Hinweis auf Bekanntgabe von Veränderungen über SC erteilt;Quelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
07.12.2007 / 12:15 UhrVerantwortlich
L***, NadineTyp
Allgemeiner VermerkBetreff
TAS/ Antragsannahme erfolgtText
TAS wurde von Kd wahrgenommen.Kd teilt mit,dass er voraussichtlich ab101207 wieder bei seinem alten AG Central Scope für 2Wochen beschäftigt ist,eine kurzen Unterbrechnung folgt und er dann nochmals bei Central Scope beschäftigt ist.Letzter Tag der Beschäftigung bei Central Scope ist der 191107 gewesen.Alg.Antrag zum 201107 mit AB und Fragebogen zu §37b entgegengenommen,aber noch nicht entschieden.Sollte Kd vor dem 201207 bei Central Scope wieder die Arbeit aufnehmen, ist die Unterbrechung weniger als einen Mon,so dass das Arb-V auch ohne AE-Zahlung fortbesteht (§7(3) SGB IV) und kein Alg-anspruch besteht.Kd teilt Arbeitsaufnahme mit.Quelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
10.12.2007 / 11:27 UhrVerantwortlich
D*****, J.Typ
Allgemeiner VermerkBetreff
EZ/111 – PE e-Mail/ArbeitsaufnahmeText
PE e-Mail am 08.12.07:
[...] zu Montag, 10.12.2007, nehme ich die Beschäftigung auf [...]
***Daten im Werdegang erfasst, Verbis abmeldet – aber ASU-Führung aufrechterhalten – e-Mail z.w.B. an T131 weitergeleitet und Herrn [...] informiert, dass er sich spätestens am 01. Tag seiner Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden muß.***Quelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
10.12.2007 / 11:31 UhrVerantwortlich
D*****, J.Typ
Kundenabmeldung mit weiterer ASU-FührungBetreff
Abmeldung mit weiterer ASU-Führung erfasst für den 10.12.2007Text
Art des Werdegangeintrags: Berufspraxis
Abgangsgrund: Selbständig gesucht
Abgangsdatum: 10.12.2007
Ersteller: J. D*****Quelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
10.12.2007 / 13:23 UhrVerantwortlich
L***, NadineTyp
Allgemeiner VermerkBetreff
AS/ Algl abgelehntText
Kd ist ab 101207 wieder bei dem selben AG beschäftigt,so dass eine Unterbrechung von weniger als einen Monat vorliegt.Ablehnungsbescheid zum Alg-Antrag 041207 Kd zugesandt.WV für EZ zur Übernahme in VerbisQuelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
11.12.2007 / 10:24 UhrVerantwortlich
D*****, J.Typ
Allgemeiner VermerkBetreff
EZ/111 – erl. WVText
Kd ist ab 101207 wieder bei dem selben AG beschäftigt,so dass eine Unterbrechung von weniger als einen Monat vorliegt.Arb-V gilt vom 160707 bis 141207/191207 als fortbestehend.
****
Datensatz bereits am 10.12.07 abgeändertQuelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
13.12.2007 / 09:56 UhrVerantwortlich
P******, AntjeTyp
Allgemeiner VermerkBetreff
TAV VerschiebungText
Herr *. telefonisch mitgeteilt TAV am 131207 fällt aus, neuer TAV wird zugesandt, WV gesetztQuelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
03.01.2008 / 14:05 UhrVerantwortlich
L*****, Sylke
Typ
BeratungsvermerkBetreff
FGText
Vertrag des Kunden wurde verlängert bis vorauss. Mitte / Ende Febr.08, Hinweis auf rechtzeitige Meldung erfolgt, Kunde sucht immer selbständig nach Aufträgen, nächste FG nur telefonisch erforderlich !!
keine Veränderungen weiter, WV 3MM gesetzt 03.04.08Quelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Erstellt am
06.03.2008 / 09:14 UhrVerantwortlich
L***, Nadine
Typ
Allgemeiner VermerkBetreff
AS/ Versand der AkteText
Band II der Leistungsakte an die Widerspruchstelle zur Übersendung an das Sozialgereicht weitergeleitet.Behelfsakte angelegt.Quelle: Vermerke aus der Kundenhistorie
Was bisher geschah: In dem vierseitigen Widerspruchsbescheid von der Rechtsbehelfsstelle mit Datum vom 09.01.2008 findet sich viel einfältiges Blabla, warum sie meinen Widerspruch als unbegründet zurückweisen würde, obwohl ich den tatsächlich begründete. Scheinbar sind bei denen ‘ne Menge Analphabeten unterwegs.
Die Geschäftsstelle der 62. Kammer am Sozialgericht Berlin bestätigte mir den Eingang meiner Klage vom 5. Februar 2008 am 15. Februar 2008.
Die Rechtsbehelfsstelle in der Gottlindestraße 93, 10365 Berlin, beantragte daraufhin mit Datum vom 10.03.2008, laut Posteingangsstempel am 26. März 2008 beim Sozialgericht eingegangen, “die Klage abzuweisen”.
Sozialgericht Berlin
Invalidenstr. 52
10557 BerlinGörlitz, 05.02.’08
Klageerhebung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte vom 09.01.2008 (GZ 98.3 – […] – W 5519/07).
In der Begründung der Rechtsbehelfsstelle wird ein so genanntes Dauerarbeitsverhältnis unterstellt, im Ablehnungsbescheid auf Arbeitslosengeld außerdem eine Tätigkeit auf Honorarbasis.
Es handelt sich jedoch um zwei sachlich befristete Arbeitsverhältnisse. Es war bei der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses bei der N**** B********* Film GmbH zum 19.11.2007 nicht absehbar, dass ein weiteres Arbeitsverhältnis ab 10.12.2007 zustande kommt.
Die Entscheidung von Köhler ist somit nicht nur in der Begründung anmaßend und fehlerhaft. Sie ist tatsächlich einfach falsch.
Ich bitte Sie um Abmahnung der Arbeitsagentur für Arbeit auf zukünftige Unterlassung des Treffens bewusst falscher Entscheidungen, welche für die Betroffenen äußerst ärgerlich und zudem sehr zeitraubend sind – und damit meiner Klage stattzugeben.
Rückfragen jederzeit sehr gerne an Email […] oder Mobil […].
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit den besten Grüssen
[...]
Der erste Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Mittwoch, 05.11.2008, bestimmt. Nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses wurde die Sache vertagt.
Sozialgericht Berlin
z. Hd. Frau F*******/ Herrn G****
Invalidenstr. 52
10557 Berlin2008-11-05
Az.: S 62 AL ******762/08
Sehr geehrter Herr Richter G****,
anbei sende ich Ihnen alle drei Arbeitsverträge der C****** S**** Production GmbH (N***** B********* Film GmbH bzw. S***** B********* AG) im Original, welche mir Mitte Mai 2008 zugegangen waren.
Desweiteren lege ich – für Sie, nicht für die BafA – die Kopie eines sogenannten Deal-Memos bei, vergleichbar mit einem Vorvertrag, in der das voraussichtliche Ende mit dem 26. Oktober 2007 angegeben ist, sowie einen Stundenzettel. Das erste Deal-Memo, in welchem noch ‘Production Coordinator Assistant’ zu lesen ist, habe ich wohl verbummelt oder unbekannt abgeheftet.
In dem Beispiel steht das ‘X’ für frei und das ‘W’ für Arbeit. Die vereinbarte Gage wird generell auf die 5-Tages-Woche runter gerechnet. Sprich ‘X’ gibt nix und ‘W’ ein Fünftel der Wochengage. Da sich die Abrechnung nach diesen Arbeitsnachweisen in der Regel je größer das Team je länger verzögert, landet gerne ‘mal ein Oktober mit im November.Wie ich bereits anmerkte, sind alle relevanten Daten wie auch die Beschäftigungszeiten bereits in der allen Beteiligten bekannten Arbeitsbescheinigung aufgeführt.
Da die Vertreterin der Beklagten in der Verhandlung vom 05.10.2008 mehrmalig meine Schreiben an eben die Bundesagentur für Arbeit als Quelle zu diesem Fall benennt, erlaube ich mir folgend deren Informationsstand auszuführen.
Vorweg zitiere ich aus meiner Email vom 16.12.2007:
Fakt ist: Ich war vom 16.07.2007 bis zum 19.11.2007 bei der N***** B********* Film GmbH beschäftigt. Dieses Angestellten-Arbeitsverhältnis war sachlich befristet und am 19.11.2007 beendet (siehe Arbeitsbescheinigung und Lohnsteuerkarte) Leider war dies nicht weiterkommuniziert worden, so dass ich darüber erst verspätet Kenntnis erlangte, wobei dies hier keine Rolle spielt. Und nun bin ich erneut ab dem 10.12.2007 bei der N***** B********* Film GmbH beschäftigt.
Falsch ist die mündliche Aussage der Beklagten, dass erhebliche Abhängigkeiten zwischen meiner Person und der Produktionsfirma bestanden.
Tatsächlich stehe ich nämlich der Bundesagentur für Arbeit jederzeit für die Vermittlung zur Verfügung. Bei der Meldung jedes neuen Beschäftigungsverhältnisses weise ich sogar explizit darauf hin, dass ich trotzdem wünsche arbeitsuchend gemeldet zu bleiben. Dennoch hat mich das ehemalige Arbeitsamt bislang in keinen Job vermittelt, auch nicht vor meinem ersten Praktikum beim Film. Von dem einfältigen Versuch – ‘ist schon etwas her – mich in eine schweizerische Drückerkolonne zu drängen, ein andermal.Hierbei möchte ich außerdem anmerken, dass sich die Produktion “The R*****” (Verfilmung “Der V*******“) über ein Jahr hinzog, wobei die Crewmitglieder selbstverständlich teilweise wechselten. So wurden nach einer abermaligen Unterbrechung nach dem März, abschließend im Sommer 2008 ein paar Wochen gedreht, wobei ich dort ebenfalls nicht mehr mit von der Partie war. Ferner war ich derweil bereits bei einer anderen Produktion beschäftigt.
Von daher, Filmschaffende sind genauso ersetzbar wie jeder andere Arbeitnehmer und man nimmt was kommt. Sprich, hätte ich im November – als es mehr als unklar war, wie es denn mit der aktuellen Produktion weitergeht – ein anderes Angebot erhalten, dann würden wir uns aller Wahrscheinlichkeit nach niemals kennengelernt haben.Was das überhaupt soll, dass sich die Bundesagentur für Arbeit gerade mich ausgesucht hat mir eine aus hanebüchenen Gründen vergleichsweise lächerliche Zahlung von einhundertfünfzig Euro vorzuenthalten, wo sie sich bei all meinen Kollegen/-innen nicht so zierte, dies wäre interessant zu erfahren.
Dass Nicole Kidman erst im Januar nach Deutschland kommen wolle, das war der Stand der Dinge Ende November 2007. Und weil sie halt nicht da ist und weitgehend alles gedreht worden war, was ohne sie funktioniert, lief die Produktion im Leerlauf bzw. damit ging nun eben eine Unterbrechung anfangs unbekannter Dauer der Filmarbeiten einher. Dies war anders geplant, aber bei einer Filmproduktion läuft es eben (leider) nicht nach einem 0815-Schema.
Ende Dezember 2007 war man noch schlauer, sie ist schwanger und fällt wohl komplett aus. Das ist eben so & es dürfte einer Nicole Kidman dabei kaum von Interesse sein, was S***** B********* oder die Bundesagentur dazu meinen.
Dies ist ein gutes Beispiel für die veränderlichen Gegebenheiten und bestehenden Abhängigkeiten eben bei einer Filmproduktion, angefangen beim Wetter über die Verfügbarkeit beispielsweise von Schauspielern, Motiven und Drehgenehmigungen bis hin zu firmeninternen Differenzen.
Ein Sommertag im Drehbuch lässt sich kaum bei strömendem Regen inszenieren, die beste Maskenbildnerin vermag das echt blaue Auge der Schauspielerin nicht komplett wegzuschminken, ein Hauptdarsteller hat sich den Arm gebrochen, der Drehort ist zu dem gewünschten Termin nicht mehr verfügbar, selbst ein platter Reifen beim Kamerabus kann schon den ganzen Plan ins Wanken bringen. Deshalb dauert’s halt oft auch einfach ‘mal länger.
Die Millionen-Produktion “Stopping Power”, welche vergangenes Jahr nach nur einem Drehtag aus finanziellen Gründen abgebrochen worden war, erwähnte ich bereits.
Nun denn, Januar 2008 war klar, Kate Winslet springt ein, aber erst im Februar. Die Entscheidung was, wann & wie wird hierbei weder von einem selbst noch von S***** B********* getroffen, sondern in New York, Los Angeles oder London. Da macht man mit oder lässt es sein.Obgleich S***** B********* gewiss nicht mein favorisierter Arbeitgeber ist, ist es der Produktionsfirma natürlich nicht zuzumuten einen kompletten Stab einfach durchzubuchen. Sonst könnte Niemand mehr Filme bezahlen und Herr Wowereit müsste sich ein neues Steckenpferd suchen.
Ich finde, Ihr Vergleich mit Saisonarbeit passt sehr gut.
Im Übrigen habe ich für die Zeiten, in denen nach Definition des Gesetzes wirklich eine Dauerbeschäftigung bestand, welches sogar regelmäßig vorkommt, noch niemals Arbeitslosengeld beansprucht. Und glauben sie mir, dies würde in der Praxis überhaupt nicht funktionieren. Denn wenn ein Arbeitgeber und die Bundesagentur denselben Arbeitnehmer/-slosen bei Krankenkasse und Sozialversicherung melden, sich insofern diese Zeiten überschneiden, aber Hallo fliegt das sofort auf. Und falls ich denn vorher gewusst hätte, dass es sozusagen so schnell weitergeht, was definitiv nicht absehbar war, dann hätte ich mir den Gang in die Charlottenstraße 87-90 sicherlich erspart, gerade weil ich dieses Theater zur Genüge kenne.
Der naheliegendste Ausweg zur Vermeidung des permanenten Ärgers mit der Bundesagentur wäre vielleicht die dauerhafte Arbeitslosigkeit. Filmschaffende sind nun einmal immer befristet beschäftigt, je nach Format und Position, angefangen von ein paar Stunden bis zu einem halben Jahr. Das Beste ist doch immer noch – und da bin ich mit sehr vielen Kollegen derselben Meinung – dass man sich spätestens drei Monate vor der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden muss, mit exakter Angabe des ersten Tages ohne Beschäftigung. Völlig absurd.
Eine Buchhaltung (das Geld) beim Film, eine (1) Person, hat also am Ende einer Produktion (Fernsehfilm etwa ein Monat, Kino zwei bis drei) durchschnittlich fünfzig bis hundert Pax Team gleichzeitig abzurechnen, inklusive Meldungen an Krankenkassen etc., mit verschiedenen Urlaubstagen, welche sich nach unterschiedlichen Arbeitszeiten, anderen Beschäftigungszeiträumen laut Stundenzetteln sowie diversen individuellen Gagen richten. Daneben darf sie das übliche Tagesgeschäft mit Rechnungen, Bank, dem Budget, Barauszahlungen und so fort nicht vernachlässigen. Um zum Punkt zu kommen, es ist eben nicht immer so einfach möglich den letzten Beschäftigungstag zum letzten Arbeitstag zu bestimmen. Schon gar nicht drei Monate vorher.
Gestern Abend saß ich mit zwei Kolleginnen zusammen. Eine davon, tja, knapp fünfzig, Filmgeschäftsführerin und Dozentin an der Filmhochschule, bekam im August eine Woche Sperrzeit von der Bundesagentur spendiert. Wie kommt’s? Wegen verspäteter Meldung. Die Details warum (Dreh in Norwegen/Dänemark, Ausfall von Fähren etc.) erspare ich Ihnen jetzt. Als hätte man – wenn man arbeitet – nichts Besseres zu tun als daran zu denken, wann man sich ‘mal wieder arbeitslos oder -suchend oder oder melden müsste! Und wir haben in der Filmbranche Arbeitszeiten, davon darf man gar nicht erzählen, die möchte kein Notarzt haben. Auch diese Angelegenheit wird eventuell bei Ihnen landen.Wie dem auch sei, ich komme auf meinen Fall zurück: Die Bundesagentur für Arbeit begründet Ihre Entscheidung auf den folgenden Absatz:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und damit Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Was die Bundesagentur für Arbeit – trotz meiner zahlreichen Mails, Schreiben, Telefonate und persönlicher Gespräche unglaublicherweise bislang nicht kapiert hat: Das Beschäftigungsverhältnis war beendet! Over. Finito! Nachweislich, mit Stempel und Unterschrift auf der Arbeitsbescheinigung. Folglich fällt die Begründung weg, denn ohne Beschäftigungsverhältnis auch kein ominöses Dauerbeschäftigungsverhältnis. Geht nicht, is’ nicht.
Nach §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hatte ich in dem fraglichen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Alles Andere ist meiner Ansicht nach Augenwischerei bzw. Nötigung.
Etwaige umgangssprachliche sowie weniger vornehm artikulierte Äußerungen meinerseits bitte ich mir aufgrund des Umstandes, was mir die Damen und Herren vom roten A schon an Zeit gestohlen und Stress bereitet haben, nachzusehen oder bestenfalls darüber hinwegzulesen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bei Rückfragen erreichen Sie mich jederzeit mobil unter Telefon […] oder auch via Email an […].
Dankeschön.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
Mit Datum vom 24.11.2008 schrieb die Bundesagentur für Arbeit, dass sie keine Möglichkeit sehe, “ihre Entscheidung abzuändern oder aufzuheben”. Sie verweist auf ein Urteil des “Bundessozialgerichts vom 10.09.98 B 7 AL 96/97″, jedoch ohne daraus zu zitieren und in Unkenntnis der Urteilsbegründung.
Damit hatten die Vollpfosten von der Bundesagentur entgültig den Bogen überspannt und erhielten prompt ‘ne Antwort, mein letztes Schreiben in dieser Angelegenheit.
Sozialgericht Berlin
z. Hd. Frau F*******/ Herrn G****
Invalidenstr. 52
10557 Berlin2008-12-06
Az.: S 62 AL ***/08
Ihr Schreiben vom 02.12.2008Sehr geehrte Frau F*******, sehr geehrter Herr Richter G****,
auf jeden Fall und sehr gerne nehme ich hierzu Stellung, wenn die Bundesagentur für Arbeit wieder einmal ohne Sinn, Verstand und Ahnung von der Materie eine konträre wie auch absurde Verlautbarung vom Stapel lässt.
Gleichwohl die Fakten inzwischen seit einem Jahr bekannt sind und ich den Sachverhalt bereits in meinem vergangenen Schreiben vom 05.11.2008 ausführlich zusammengefasst hatte, werde ich dennoch die Mitteilung der Rechtsbehelfsstelle vom 24.11.2008 (98-[…] K 97/08) folgend nicht unkommentiert lassen.
Der Kläger stand vom 16.07.08 bis 09.04.08 in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis.
Das ist nicht korrekt und wird mit weiterer Repetition sicherlich niemals richtiger. Wie die Arbeitsbescheinigungen zweifelsohne belegen, dauerte das erste Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG) vom 16.07.2007 bis zum 19.11.2007 und das Zweite vom 10.12.2007 bis zum 09.04.2008.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist hiernach, wer unselbständige Arbeit leistet, d.h. von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung ist nicht stets notwendige Voraussetzung für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen.
An Heilig Abend geht in Kassel um 16:18 Uhr die Sonne unter und Coca-Cola zero enthält den Farbstoff E 150d. Das mag so sein, jedoch spielt das in dieser Angelegenheit überhaupt keine Rolle.
Im Übrigen könnte man an dieser Stelle glatt den Eindruck gewinnen, dass es bei der Arbeitslosenverwaltung gang und gäbe ist, irgendwelche zusammenhangslose Textbausteine erst aus dem Drucker und anschließend wahllos durch Berlin zu jagen.
Nach § 7 Abs. 4 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Einleuchtend. Anderenfalls wäre man ja an jedem freien Tag arbeitslos.
Der Kläger war ab 16.07.07 als Assistent des Produktionsleiters tätig.
Nein, das war er nicht. Assistant Production Coordinator ist eine englische Jobbezeichnung und dürfte korrekt mit Assistent/in der/des Produktionskoordinator/in ins Deutsche übersetzt sein.
Vom 20.11.07 bis 09.12.07 entstand eine Aussetzzeit während der Produktion des Films.
Wieder falsch. Denn es wurde nichts ausgesetzt, weder Hund, Katze, Maus noch irgendwelche Zeit. Aber vielen Dank, dass es mit’m Amt nicht langweilig wird und wir ein neues behördliches Wort kennenlernen durften.
Aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 4 SGB IV kann während der Aussetzzeit von unter einem Monat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Wie dem auch sei, hier nicht der Fall und damit nicht relevant. Aber werfen wir doch einmal einen Blick auf den von Frau Rößner so oft genannten § 7 Abs. 4 SGB IV:
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
Weder war noch bin ich selbständig. Von daher: Interessiert nicht. Vermutlich bezogen Sie sich auf:
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
Egal, weil mitnichten zutreffend, da es keine Freistellung gab, war & is’ nicht.
Anderenfalls würde ein Beschäftigter, der für einen kürzeren Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis aussetzt, für diesen Zeitraum sowohl Arbeitslosengeld erhalten als auch eine neue Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld begründen (Siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.98 B 7 AL 96/97).
Wie wir inzwischen alle wissen, ist das hier eh albern, weil ja nix ausgesetzt worden ist – aber verehrte Frau Rößner, Sie wollen ja noch was lernen. Nun gut. In § 104 AFG ist zu lesen:
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist dreihundertsechzig Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168) gestanden hat. Zeiten einer Beschäftigung,
1. für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder
2. die vor dem Tage liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist,
dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.Richtig, das war alt & gilt als überholt. Weiter ein wenig aktueller, Fundstück unter dem Oberbegriff Anwartschaft in § 123 SGB III:
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Logischerweise stand ich während der Arbeitslosigkeit vom 20.11.2007 bis 09.12.2007 in keinem Versicherungspflichtverhältnis, so dass für diesen Zeitraum demzufolge keine Abgaben für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung entrichtet worden sind, weder von mir als Arbeitsloser noch von einem nicht vorhandenden Arbeitgeber. Arbeitsentgelt gab’s natürlich auch nicht, eh klar.
Merke: Kein Beschäftigungs- oder Versicherungspflichtverhältnis, ergo keine Anwartschaftszeit, keine Aussetzzeit, keine Freistellung, kein Dauerarbeitsverhältnis, Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ich habe es nicht vergessen & komme jetzt darauf zurück: Oben genanntes wegweisendes BSG-Urteil, dankeschön liebe Frau Rößner.
Der Tatbestand 1995 mag zwar augenscheinlich ähnlich gelagert sein, unterscheidet sich jedoch in der Sache so, dass es anno dazumal um die Frage ging wann ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 AFG während sogenannter Aussetzzeiten im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht und deshalb Arbeitslosigkeit vorliegt, während in meinem aktuellen Fall weder kuriose Aussetzzeiten vorlagen noch ein Arbeitsverhältnis bestand.
Erwähnenswert ist freilich, dass die Beklagte damals nicht nur vor dem Sozialgericht Mainz (01.10.1996) und vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (24.06.1997) verlor, nein. Darüber hinaus wies das Bundessozialgericht die Revision zurück.
Es bestanden auch Bindungen während der Aussetzzeit.
Diese ungeläufige Aussetzzeit gab es nie, genauso wenig wie irgendwelche drollige Bindungen. Eher ‘n Job auf Day-to-Day-Basis, aber sei’s drum.
Gemäß Punkt 6 des Vertrages musste der Kläger dem Produzenten für einen Zeitraum von zwei Wochen nach voraussichtlichem Vertragsende für eventuelle Nachdreharbeiten ohne Widerspruchsrecht zur Verfügung stehen.
Ich erlaube mir Dieter Nuhr zu zitieren, welcher dieses Kasperletheater treffend auf den Punkt bringt: Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten!
Erstens sind mir beide Arbeitsverträge erst im Mai mit Poststempel vom 08.05.2008 zugegangen, einen Monat nachdem das Arbeitsverhältnis beendet und ich außerdem bereits für eine andere Produktionsfirma tätig war. Obendrein liegt mir erfreulicherweise der Briefumschlag sowie das Begleitschreiben vor, welches auf vorherigen Wunsch bei der nächsten Verhandlung sehr gerne von der Beklagten eingesehen werden darf.
Zweitens sind die Arbeitsverträge weder unter- noch gegengezeichnet.
Drittens, Schmarrn. Denn der Kläger muss überhaupt nichts und von dem erwähnten Widerspruchsrecht ist nirgends die Rede.
Viertens steht unter 15 b geschrieben: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt von Vorstehendem unberührt.
Fünftens heißt es unter 6 im genauen Wortlaut: Der Vertragspartner hat dem Produzenten vor Vertragsabschluss über bereits abgeschlossene und noch nicht vollständig erfüllte Verträge schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zur Sicherstellung der Produktion im Falle eines Nachdrehs oder einer Verschiebung der Produktion ist der Produzent berechtigt, für einen Zeitraum von zwei Wochen nach voraussichtlichem Vertragsende einer solchen anderweitigen Verpflichtung zu widersprechen.
Dies ist eine keineswegs unübliche Standard-Vertrags-Klausel ohne weitere Bedeutung. Denn der schriftliche Arbeitsvertrag ist bekanntermaßen ein Stück notwendige Bürokratie. Die dreizehn Seiten habe ich ebenso wenig studiert wie die dreiundzwanzig (!) Seiten Kleingedrucktem meines letztes Stabvertrages, weil eben meines Erachtens völlig unnötig, zumal das Arbeitsrecht – unabhängig davon, was schriftlich niedergelegt wurde – ohnehin greift.
Übrigens lese ich mir beim Friseur, Bäcker, im Supermarkt, Baumarkt, bei Ikea, Curry36, an der Tankstelle, etc. auch nicht die AGBs durch, bevor ich eine Dienstleistung in Anspruch nehme bzw. etwas käuflich erwerbe. Im Mobilfunksektor jedoch schon. Und mein Virenschutz funktioniert tadellos.
Sechstens, Frau Rößner jetzt ‘mal bitte aufgepasst, es gibt Nachhilfe in Sachen Einmaleins: Als ich am Dienstag, den 04.12.2007, bei der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vorsprach und den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, waren nämlich die zwei Wochen schon passé. Guten Morgen.
Aus der Urteilsbegründung (Az. BSG, B 7 AL 96/ 97 R) vom 10.09.1998:
Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung nicht von Fällen der (unter Umständen wiederholten) Kündigung mit Wiedereinstellungszusage oder der Situation von Beschäftigten aus Betrieben iS des § 1 Abs 2 Anwartschaftszeitverordnung (AnwZV), die gemäß § 104 Abs 1 Satz 4 AFG iVm § 1 Abs 1 AnwZV ohne Rücksicht darauf in den Schutzbereich des § 100 AFG einbezogen werden, ob ihre Beschäftigungsverhältnisse wiederholt oder sogar regelmäßig bei demselben Arbeitgeber begründet werden.
Vergleiche u.a. auch das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg 16. Senat (Az. L 16 AL 113/07) vom 07.11.2008 …
Selbst bei Annahme eines Dauer-Abrufarbeitsverhältnisses ergäbe sich im Übrigen keine andere Beurteilung. Denn mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gälte insoweit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (inhaltsgleich mit der bis 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985) kraft gesetzlicher Fiktion eine wöchentliche Arbeitszeit von (nur) 10 Stunden als vereinbart. Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt die Beschäftigungslosigkeit aber gerade nicht aus (vgl. § 118 Abs. 2 SGB III a. F.).
… und mein gegenwärtiges Lieblingsurteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg (Az. L 10 AL 121/01) vom 17.04.2004 …
Stand der Kläger somit weder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis noch in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, war er beschäftigungslos im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und kann für die streitgegenständlichen Zeiträume Arbeitslosengeld beanspruchen.
Frohe Weihnachten & Happy New Year 2009!
[…]
Öffentliche Sitzung der 62. Kammer des Sozialgerichts Berlin
Mittwoch, 13. Mai 2009 2. Etage, Saal 218Niederschrift
In dem Rechtsstreitdes Herrn [...]
-Kläger-
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
vertreten d.Agentur für Arbeit
Berlin Mitte,
Charlottenstr. 90, 10969 Berlin,
Gz.: K 97/06-Beklagte-
Nach erneuter ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt die Beklagte auf dringendes Anraten des Gerichts im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 07. November 2008 – Az. L 16 AL 113/07-:
Die angefochtenen Bescheide vom 10. Dezember 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2008 werden
mit der Maßgabe geändert, dass dem Kläger seit 04. Dezember 2007
Arbeitslosengeld bewilligt wird.Der Kläger erklärt:
Ich nehme das A n e r k e n n t n i s an.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit erledigt ist.
Die Erklärungen der Beteiligten abgespielt und von ihnen jeweils genehmigt.Der Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen.
Beginn des Termins: 11.15 h Ende des Termins: 11.30 h
[...]
Update 05.09.2009 13:36
Im Klartext: Ja, ich habe gewonnen – was denn auch sonst.

