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Ronny Roger • Mittwoch, 24. Juni 2009 1246 Uhr • Category: Händel,Korrespondenz

O-Ton des Fachanwalts, nachdem er den letzten Hinweis der Richterin sowie meine Klageschrift überflogen hatte, keine fünf Minuten waren vergangen: “Sie brauchen mich nicht!” – Vielen Dank für die Zeit, ich verabschiedete mich und radelte wieder heim. Netter Kerl, empfehlenswert. Am 7. Juli wird die Entscheidung getroffen, ohne mich.

Update 24.06.2009 18:28

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abt. 3
Möckernstr. 130
10958 Berlin

24. Juni 2009

3 C 1**/09 [...] ./. [...] Kreuzbergstraße 8 [...]
 

Sehr geehrte Frau Richterin K*****,

ansich habe ich Ihrem Hinweis vom 10.06.2009 nichts mehr hinzuzufügen, da Ihre in dem Beschluss ausgeführten Ansichten in dieser Angelegenheit mit den meinigen durchweg konform gehen.

Eine etwaige mündliche Verhandlung und die damit einhergehende weitere Verzögerung hinsichtlich der Urteilsfindung und Beendigung des Verfahrens erachte ich für wenig zielführend, so dass ich logischerweise auf den entsprechenden Antrag verzichte.

Dennoch möchte ich hiermit die Gelegenheit wahrnehmen auf das Schreiben einer gewissen Heidi Witter aus Prenzlauer Berg vom 03.06.2009 einzugehen bzw. diesbezüglich meine persönliche Rechtsauffassung kundzutun.

Frau Witter schreibt: “Es gibt weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage.”

Desweiteren unterstellt Sie dem “Kläger”, dass “er den Verzug zu verantworten hat.”

Ich habe mich bereits hinreichend geäußert. Aber ich wiederhole mich sehr gerne.

Der Widerspruch gegen die 2006er-Betriebskosten-Abrechnung ist kein Rechtsbehelf nach einer Prozessordnung (vgl. auch unten aufgeführte Zitate).
Ferner ist die Bekanntgabe des Saldos einer Rechnungslegung (hier: Kautions-/ Neben-/ Betriebskostenabrechnung) für den Aussteller dann verbindlich, wenn dieser daraus zu einer Zahlung verpflichtet wird und offensichtliche Fehler auszuschließen sind. Deshalb sind die ausgewiesenen Salden Anerkenntnisse und begründen schon deshalb einen Zahlungsanspruch.

Es ist in der Konsequenz keinesfalls nachvollziehbar sowie völlig unerheblich, wie diese Rechtsanwältin zu der Erkenntnis gelangte, dass der § 286 BGB für ihre Mandantin, die [...] Kreuzbergstraße 8 [...], in diesem Fall nicht gelten solle.

Fakt ist, dass sich die Beklagte, selbst wenn wir großzügig und selbstverständlich rein fiktiv, vom postalischen Zugang der 2006er-Abrechnung am 19.08.2008 und der 2007er-Abrechnung am 22.09.2008 ausgehen würden, spätestens am 22.10.2008 (Frist längstens 30 Tage) – ohne dass es einer Zahlungserinnerung bedürfte – in Verzug befand.

Nebenbei vergaß Frau Witter in ihrer augenscheinlich irreführenden Begründung die Erwähnung des von keiner Partei je bestrittenen (Kautions-) Guthaben/s aus der 2007er-Abrechnung, welches seitens der Beklagten ebenfalls fünf Monate lang versäumt wurde zu überweisen.

Abschließend sei mir noch eine weitere Anmerkung gestattet, sozusagen Klartext: Die Beklagte vermag sich nämlich verdammt glücklich schätzen, dass es das deutsche Recht nicht vorsieht, den Kläger für all den Ärger sowie die verschwendete Lebenszeit angemessen zu entschädigen. Selbst die nachvollziehbaren Unkosten für Büromaterial, Copyshop, Druck, Telefon, Fax, Porto etc., außerdem die mögliche Kostennote eines richtigen und kompetenten Rechtsanwaltes, sind tatsächlich geschenkt. Dafür könnte sich die Beklagte jetzt schon ‘mal bedanken, Zeit wär’s.

Im Übrigen, verehrte Frau Witter, wenn Sie nur ein Fünkchen Ahnung in dem Ihrerseits deklarierten Interessenschwerpunkt Mietrecht besäßen sowie Einblick in die Mietsache Kreuzbergstraße 8 abseits dieses Verfahrens, Stichwort Leistungsbetrug, erhielten, dann sei Ihnen wahrlich eher angeraten sich ganz flux und mucksmäuschenstill wieder in Ihr angestammtes Revier wo auch immer hin zu verziehen oder alternativ anderenorts nach einer Spielwiese zu fahnden, statt hier erneut zu versuchen mir ans Bein zu pinkeln. Denn das mag ich garnicht.

Sei’s drum, denn es gibt wahrlich Wichtigeres. Sonnenschein und blauer Himmel etwa.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

post scriptum:

[...] ein für den Vermieter nicht nachvollziehbarer Vorbehalt ist gegenstandslos [...]
Quelle: LG Berlin, Urteil vom 27. 10. 2000 – 65 S 65/00

[...] Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen sind dann zu berücksichtigen, wenn er diese auf Grund der Einsicht in die Rechnungsunterlagen konkretisiert [...]
Quelle: LG Berlin, Urteil vom 21.08.2001 – 64 S 476/0

[...] Will der Mieter die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung bestreiten, so muß er [...] im einzelnen angeben, was er moniert oder anhand konkreter Tatsachen Einwände gegen einzelne Kostenansätze plausibel machen. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Betriebskosten im allgemeinen niedriger seien, reicht nicht aus [...]
Quelle: LG Berlin, Urteil vom 30.08.2001 – 62 S 106/01

[...] Der Mieter, der Betriebskostenvorauszahlungen zurückverlangt, muß die Betriebskostenabrechnung inhaltlich substantiiert angreifen [...]
Quelle: LG Berlin, Urteil vom 12.09.2003 – 63 S 416/02

[...] Ein pauschales Bestreiten von Abrechnungspositionen einer Nebenkostenabrechnung ist unbeachtlich. Für eine substantiierte Einwendung muß der Mieter gegebenenfalls die Unterlagen beim Vermieter einsehen. [...]
Quelle: LG Berlin, Urteil vom 18.09.2003 – 62 S 166/03

Update 02.07.2009 14:05

Vohin in meinem Postfach, ein Fax, “02-Juli-2009 10:09″ heisst es oben, ohne Absenderkennung, datiert auf den 01.07.2009.

[...] in der Sache

[...] ./. [...]

erhalten Sie anliegenden Schriftsatz zur Kenntnisnahme übersandt.

Für den Fall, dass das Geld bei Ihnen eingegangen ist, müsste der Rechtsstreit in der Hauptsache vollumfänglich für erledigt erklärt werden. Sodann wäre hier nur noch über die Kosten zu entscheiden, welche dem Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis aufzuerlegen wären. Es wird angesichts des anstehenden Verkündigungstermins am 07. Juli 2009 um schnelle Rückantwort per Fax gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

[Unterschrift]
A********
Justizangestellte

[...]

Berlin, den 01.07.2009
AZ: ***/09 sw
D3/*****

In dem Rechtsstreit
 
[...] ./. [...]
- 3 C ***/09 -

hat die Beklagte die 8,72 EUR und die 5,00 EUR an die Kläger überwiesen, insofern erfolgt umfassendes Anerkenntnis auch hinsichtlich der Kosten.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Witter
[Unterschrift]
Rechtsanwältin

Update 03.07.2009 10:45

[...]

1. Juli 2009

3 C 1**/09 Ihr Schreiben vom 02.07.2009
 

Sehr geehrte Frau Richterin K*****, sehr geehrte Frau A********,

die Beklagte hat, unter Berücksichtigung aller Buchungen bis heute, 03.07.2009, 10:30 Uhr, die Zahlung der Mahnkosten in Höhe von 5,- Euro – trotz anderslautender Versicherung ihrer anwaltlichen Vertretung vom 01.07.2009 – nicht geleistet.

[Grafik aus Onlinebanking / Gutschrift 8,72 Euro vom 30.06.2009]

Ich erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Ferner beantrage ich, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Mit freundlichen Grüßen
[...]

Update 03.07.2009 13:47

——– Original-Nachricht ——–
Betreff: 3 C 1**/09
Datum: Fri, 03 Jul 2009 13:42:36 +0200
Von: [...]
An: Amtsgericht Berlin Tempel-Kreuzberg <poststelle@senjust.berlin.de>

Sehr geehrte Frau Richterin K*****, sehr geehrte Frau A********,

bezugnehmend auf mein Fax von heute Früh, darf ich nun ergänzen, dass meinem Bankkonto inzwischen die Mahnkosten in Höhe von 5,- Euro gutgeschrieben worden sind.

Insofern verweise ich auf meinen Antrag vom 24. April 2009, der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
[...]

Ach f#ck, es sollte eigentlich Tempelhof-Kreuzberg heissen.

Update 10.07.2009 17:00  

Zu der öffentlichen Sitzung am 07.07.2009 erschien nach Aufruf “niemand”. Es wurde ein Anerkenntnisurteil verkündet. Bekannt wurde es mir mit der Zustellung am 10.07.2009.

Ausfertigung
[Berliner Wappen]
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisurteil

[...]

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Zivilprozessabteilung 3, auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2009 durch die Richterin am Amtsgericht K***** für Recht anerkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,00 € Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

K*****

Ausgefertigt
                                      [Stempel]
[Unterschrift]
S*******
Justizangestellte

Update 19.10.2009 14:33

Nachdem ich vor gut einem Monat schon einmal nachfragte, wie es denn aussehen würde, weiterhin werden mir die Gebühren für Mahnbescheid und Gericht geschuldet, nahm ich soeben erneut den Telefonhörer in die Hand. Die Dame war wieder sehr nett, aber die Nachricht diesselbe. Die Fall befindet sich weiterhin in Bearbeitung, was daran liegt, dass sie kein Personal bekämen und die Rechtspfleger total überlastet wären.
Aber sie vermutete, dass der Juli jetzt bald dran sei. Wenn nicht, dann werde ich eben doch, wie empfohlen, einen Einzeiler faxen. In einem Monat.

Update 30.11.2009 01:52

Personalmangel und kein Geld, der Senat wäre Schuld, so wurde der Umstand begründet, dass die Schnarchnasen vom Amtsgericht einfach nicht zu Potte kommen. Ich habe die Gerichts- sowie Mahngebühren immer noch nicht zurück. Echt, was soll der Sch#iß?!

Update 01.12.2009 22:07

Der Vollständigkeit halber.

[...]

12. Juli 2009

3 C 1**/09 Kostenfestsetzungsantrag
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sache [...] ./. Kahmann & Fluck Kreuzbergstraße 8 GbR

zeige ich die nachstehenden Kosten zur Festsetzung/Ausgleichung an.

Gerichtsgebühr AG Wedding GNR 09-2238***-0-7 WN 23.02.2009       82,00 Euro
Gerichtsgebühr AG Wedding GNR 09-2238***-0-7 KR 10.02.2009       23,00 Euro
Gesamtbetrag:       105,00 Euro

Des Weiteren bitte ich darum, die festgesetzten Kosten ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für verzinslich zu erklären sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Update 01.12.2009 21:53

Endlich.

 

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